slogan_bot-b
Leiste-H-01
IBC-Wahl-Logo-16-10cklein

Logo-Quergedacht-16-03b

QED sammelt Hinweise kritischer Bürgerinnen und Bürger zu öffentlichen Informationen und Meinungen. Jeder kann mitmachen und seine Kommentare-Meinungen-Analysen zu verschiedenen Themen der Cloppenburger Politik posten. Die Hinweise werden redaktionell zusammengefasst und veröffentlicht. Die Hinweise sind weiterhin per Mail zu richten an:

hermann-f-bergmann@freenet.de 


Verhöhnung des Wählers?

Erinnerung an Bananenrepublik

MT-CLP-Gemeindewahlausschuss-16-01b

Ein Gemeindewahlausschuss überprüft den Ordnungsgemäßen Verlauf der Kommunal- wahl, stellt das Stimmergebnis fest und entscheidet über die Gültigkeit zweifelhafter Stimmzettel. Dass hierzu völlig unabhängige Personen berufen werden müssen, steht außer Zweifel.

Wenn es aber offensichtlich ist, dass Parteimitglieder der zur Wahl stehenden Parteien das Gremium mit besetzen, so ist das bereits bedenklich. Besonders dann, wenn die Parteien hierbei ein Mitspracherecht haben.

Wenn aber enge Familienangehörige von Kandidaten, die bei der Kommunalwahl 2016 antreten wollen, Mitglieder dieses angeblich unabhängigen Gremiums sind, so kommen berechtigte Zweifel auf, ob die Personalbesetzung mit dem nötigen Fingerspitzengefühl erfolgt ist. In einer Stadt mit 34.000 Einwohnern dürfte es an personellen Alternativen nicht unbedingt fehlen.

Der Wähler jedenfalls sieht die aktuelle Besetzung mit gemischten Gefühlen. Er kann nicht umhin, an eine Bananenrepublik erinnert zu werden. Zudem muss er sich fragen, ob die Parteien ihn nicht schon vor der Wahl verhöhnen.

______________________________________________

§ 10 NKWG – Abs. 1:

Für das Wahlgebiet wird ein Wahlausschuss gebildet. Den Vorsitz führt die Wahlleitung; sie beruft sechs weitere Mitglieder auf Vorschlag der im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen aus den Wahlberechtigten des Wahlgebiets.

 

§ 13 NKWG – Abs. 2:

Wahlbewerberinnen, Wahlbewerber und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge können ein Wahlehrenamt nicht innehaben.

 

§ 8 NKWO – Abs. 2:

Die Wahlleitung fordert zunächst die im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen einzeln oder durch öffentliche Bekanntmachung auf, innerhalb einer angemessenen Frist Wahlberechtigte des Wahlgebiets als weitere Mitglieder und als stellvertretende Mitglieder des Wahlausschusses vorzuschlagen. 


Hier geht es weiter: QED-Z093